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   BVerwG, 13.08.2019 - 6 VR 3.19   

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https://dejure.org/2019,28124
BVerwG, 13.08.2019 - 6 VR 3.19 (https://dejure.org/2019,28124)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.2019 - 6 VR 3.19 (https://dejure.org/2019,28124)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 2019 - 6 VR 3.19 (https://dejure.org/2019,28124)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag gegen Zulassung zur Ausstrahlung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsstreit um die Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Rundfunkprogramms "SAT.1" als Fernsehvollprogramm; Produktion des werktäglichen SAT.1-Regionalprogramms; Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zulassungsbescheid

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2019, 816
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.06.2007 - 4 VR 2.07

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; aufschiebende Wirkung; Fortdauer der;

    Auszug aus BVerwG, 13.08.2019 - 6 VR 3.19
    Der zeitlichen Begrenzung der aufschiebenden Wirkung durch § 80b Abs. 1 VwGO liegt vielmehr die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass es, wenn eine Anfechtungsklage im ersten Rechtszug nach eingehender Prüfung des Rechtsschutzbegehrens keinen Erfolg hat, in der Regel nicht gerechtfertigt sei, dass die aufschiebende Wirkung auch noch während eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens fortdauert (BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 14 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 13/3993 S. 11 f.).

    Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung kann auch angeordnet werden, nachdem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 13 und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 8).

    Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten - wie sich schon aus der Verweisung in § 80b Abs. 3 VwGO ergibt - die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 14, vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 9 und vom 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17 - juris Rn. 18).

    Dass das Berufungsgericht die Revision gegen das angegriffene Berufungsurteil zugelassen hat, genügt entgegen der - wiederum von einem unzutreffenden Verständnis des Gesetzeszwecks ausgehenden - Auffassung der Antragstellerin für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nicht; denn die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Revisionszulassung lässt als solche nicht den Schluss zu, dass die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 14 und vom 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 22.02.2018 - 3 VR 1.17

    Inhalt und Reichweite des Grundrechtsschutzes der unternehmerischen

    Auszug aus BVerwG, 13.08.2019 - 6 VR 3.19
    Abweichend vom Wortlaut der Vorschrift ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag zuständig, wenn - wie hier - das Oberverwaltungsgericht über die Berufung entschieden hat und das Verfahren in der Hauptsache nach Einlegung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 7 und vom 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:220218B3VR1.17.0] - juris Rn. 13).

    Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten - wie sich schon aus der Verweisung in § 80b Abs. 3 VwGO ergibt - die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 14, vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 9 und vom 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17 - juris Rn. 18).

    Dass das Berufungsgericht die Revision gegen das angegriffene Berufungsurteil zugelassen hat, genügt entgegen der - wiederum von einem unzutreffenden Verständnis des Gesetzeszwecks ausgehenden - Auffassung der Antragstellerin für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nicht; denn die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Revisionszulassung lässt als solche nicht den Schluss zu, dass die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 14 und vom 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 13.09.2011 - 1 VR 1.11

    Vorläufiger Rechtsschutz; aufschiebende Wirkung; Wegfall der aufschiebenden

    Auszug aus BVerwG, 13.08.2019 - 6 VR 3.19
    Abweichend vom Wortlaut der Vorschrift ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag zuständig, wenn - wie hier - das Oberverwaltungsgericht über die Berufung entschieden hat und das Verfahren in der Hauptsache nach Einlegung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 7 und vom 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:220218B3VR1.17.0] - juris Rn. 13).

    Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung kann auch angeordnet werden, nachdem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 13 und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 8).

    Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten - wie sich schon aus der Verweisung in § 80b Abs. 3 VwGO ergibt - die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 14, vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 9 und vom 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 09.06.1983 - 1 C 36.82
    Auszug aus BVerwG, 13.08.2019 - 6 VR 3.19
    Ist der Suspensiveffekt bereits durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eingetreten und deswegen für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Raum, so trifft das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse die Feststellung, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1983 - 1 C 36.82 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 42 S. 11 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2020 - 8 B 1600/19
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2019 - 6 VR 3.19 -, juris Rn. 8, und Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 22.

    Da ein Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO nicht fristgebunden ist und die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung auch angeordnet werden kann, nachdem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2019 - 6 VR 3.19 -, juris Rn. 10, ist der so verstandene Antrag zulässig.

    Da für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO - wie sich schon aus der Verweisung in § 80b Abs. 3 VwGO ergibt - die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2019 - 6 VR 3.19 -, juris Rn. 11, nimmt der Senat zur Begründung Bezug auf die Ausführungen unter I. bis III.

  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 6.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    Lässt sich zwischen dem Regionalfensterprogrammveranstalter und dem Hauptprogrammveranstalter keine Einigkeit darüber erzielen, ob die angebotene Finanzierung angemessen ist und ein den Anforderungen entsprechendes Regionalprogramm ermöglicht, gehört es zu den Aufgaben der für die Zulassung des Fensterprogramms zuständigen Landesmedienanstalt, auf der Grundlage des einschlägigen Landesrechts die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2019 - 6 VR 3.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:130819B6VR3.19.0] - K&R 2019, 816 Rn. 15 unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 3 Satz 8 LMG RP).
  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 25.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    Lässt sich zwischen dem Regionalfensterprogrammveranstalter und dem Hauptprogrammveranstalter keine Einigkeit darüber erzielen, ob die angebotene Finanzierung angemessen ist und ein den Anforderungen entsprechendes Regionalprogramm ermöglicht, gehört es zu den Aufgaben der für die Zulassung des Fensterprogramms zuständigen Landesmedienanstalt, auf der Grundlage des einschlägigen Landesrechts die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2019 - 6 VR 3.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:130819B6VR3.19.0] - K&R 2019, 816 Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2022 - 13 B 1003/21

    Gewährung der Teilnahme eines Schülers am Präsenzunterricht ohne Maske und

    vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags im Falle einer faktischen Vollziehung: BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 2019 - 6 VR 3.19 -, juris, Rn. 8, und vom 9. Juni 1983 - 1 C 36.82 -, juris, Rn. 5 ff.
  • BVerwG, 25.01.2022 - 9 VR 2.21

    Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der

    Denn die Stellung des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung vor deren Ablauf ermöglicht es dem Gericht erst, die Anordnung im Einklang mit dem Wortlaut und dem Leitbild der gesetzlichen Regelung vor dem Ende der aufschiebenden Wirkung zu treffen (vgl. zur Zulässigkeit des Antrags nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 13 und vom 13. August 2019 - 6 VR 3.19 - juris Rn. 10).
  • VG Schwerin, 10.03.2022 - 3 B 245/22

    Vollziehbarkeit von gebührenpflichtigen und zwangsgeldbewehrten

    Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist in diesen Fällen nicht möglich, weil der Suspensiveffekt bereits durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eingetreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2019 - 6 VR 3.19 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1983 - 1 C 36.82 -, juris Rn. 7 f.).
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